Orthopädische Maßschuhe

Orthopädische Maßschuhe können verordnet werden, wenn durch andere Maßnahmen eine angemessene Gehfunktion bei langfristiger Einschränkung der Form, Funktion und/oder Belastbarkeit der Füße nicht erzielt werden kann.

Wirkprinzip

Orthopädische Maßschuhe werden in der Regel gezielt durch einen Arzt verordnet und dann per Rezept von einem Orthopädieschuhmacher entsprechend der angegebenen ärztlichen Diagnosen oder anhand des eigenen Befundes bei Betrachtung und orthopädietechnischer Untersuchung des Patienten angefertigt. Hierbei bestehen vielfältige Korrekturmöglichkeiten am nach Maß angefertigten Schuh, um auf die langfristigen Erkrankungen, Behinderungen und Einschränkungen des Patienten individuell einzugehen.

Es kann dabei unter anderem auf folgende Möglichkeiten zurückgegriffen werden:

  • Plantare Bettung mit Abrollhilfe
  • Druckverteilende Bettung
  • Absatzverbreiterung
  • Pufferabsatz
  • Sohlen(teil)steife
  • Stabilisierende (ggf. hochgezogene) Fersenkappe
  • Achsenkorrekturausgleich
  • Verkürzungsausgleich
  • Abrollabsatz oder Abrollsohle mit funktionsgemäßem Abrollscheitel
  • Angepasster Spitzenhub
  • Peronaeuskappe
  • Arthrodesenkappe
  • Zehen- oder Fußersatzstücke aus plastischem Material (ggf. als Innenschuh) bei Teilamputationen
  • Anpassung der Schafthöhe des Schuhs

Es liegt in der Kompetenz des Orthopädieschuhmachers, diese technischen Möglichkeiten individuell für den Patienten optimal einzusetzen und dem Schuh dann noch eine ansprechende Optik zu geben. Hierdurch besteht auch die Möglichkeit, seitendifferente Veränderungen an den Füßen des Patienten für jeden Fuß individuell zu kompensieren. Ziel ist es, die Gehfähigkeit des Patienten bestmöglich zu erhalten oder wiederherzustellen.

Durchführung

Damit orthopädische Maßschuhe verordnet werden können und anschließend die Kostenübernahme für die Schuhe durch den Orthopädieschuhmacher erfolgreich bei der Krankenkasse beantragt werden kann, muss zunächst eine eingehende Untersuchung durch einen qualifizierten Arzt, in der Regel durch einen Orthopäden, erfolgen. Dieser stellt dann die Notwendigkeit der Maßschuhversorgung fest und bestätigt und dokumentiert sie nachvollziehbar per Untersuchungsbefund anhand einer Ganganalyse und meistens auch anhand einer Röntgendiagnostik. Daraufhin stellt der Arzt dem Patienten ein Rezept für einen Orthopädieschuhmacher aus, das die Diagnosen, die Notwendigkeit und die Art der Versorgung beschreibt. Optimalerweise ergänzt der fachkundige Arzt auf dem Rezept bereits die wesentlichen technischen Korrekturverfahren, die er an den orthopädischen Schuhen für notwendig hält (zum Beispiel Verkürzungsausgleich links, Pufferabsätze beidseits und plantare Bettung mit Abrollhilfe beidseits). Der Orthopädieschuhmacher ergänzt in der Regel die Befundung durch eine Fotodokumentation der Patientenfüße und seine eigenen Befundfeststellungen und reicht einen Kostenvoranschlag für seine geplante Schuhversorgung bei der Krankenkasse ein.

Einsatzgebiete

Eine Indikation zur orthopädischen Maßschuhversorgung besteht, wenn durch Maßnahmen wie Physiotherapie, fußgerechtes Konfektionsschuhwerk („Bequemschuhe“), Einlagenversorgung, Schuhzurichtung am Konfektionsschuh oder orthopädietechnischer Versorgung (zum Beispiel Peronaeusfeder) mit Konfektionsschuhwerk eine angemessene Gehfunktion bei langfristiger Einschränkung der Form, Funktion und/oder Belastbarkeit der Füße nicht erzielt werden kann. Keine Indikation für eine Maßschuhversorgung ist allerdings gegeben, wenn orthopädietechnische Hilfsmittel wegen ungenügender Länge oder Weite nicht in die gewohnheitsmäßig getragenen Konfektionsschuhe passen.

Orthopädische Maßschuhe können als Halbschuh, Sportschuh, knöchelhoher Schuh, überknöchelhoher Schuh, Schaftstiefel sowie Hausschuh und Badeschuh angefertigt werden.

Anfertigung und Kosten

Die Anfertigung ist entsprechend aufwändig und dauert inklusive Beantragung und Prüfung der Kostenerstattung in der Regel etwa vier bis sechs Monate und kostet häufig weit über 1.000 Euro. Der gesetzlich versicherte Patient trägt zurzeit (Stand 12/2016) einen Eigenanteil von 10 Euro Rezeptgebühr plus einen Wirtschaftlichkeitszuschlag je nach Ausführung von circa 75 Euro für ein Paar Straßenschuhe und circa 40 Euro für ein Paar Hausschuhe nach Maß.

Je nach gesetzlicher Krankenkasse variiert die Anzahl der Maßschuhpaare, für die die Kosten übernommen werden teilweise deutlich; durchschnittlich werden etwa zwei Paar Straßenschuhe und ein Paar Hausschuhe alle zwei Jahre genehmigt, Sport- und Badeschuhe meistens nur, wenn an Therapiesport teilgenommen wird. Die privaten Krankenversicherungen und die Berufsgenossenschaften sind in der Kostenübernahme häufig großzügiger.

Erfolgsaussichten

Durch die Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen kann bei entsprechender Indikation sehr häufig die Gehfähigkeit und Mobilität des Patienten noch erhalten oder wiederhergestellt werden und dadurch eine Rollstuhlpflichtigkeit oder operative Eingriffe vermieden oder hinausgezögert werden; dieses gilt insbesondere auch für Patienten mit Teilextremitätenverlust ((Teil-)Verlust des Beins / Fußes, angeboren, durch Unfälle oder nach operativen Eingriffen).

Hinweise für Patienten

Dieser Lexikoneintrag enthält nur allgemeine Informationen und darf nicht zur Selbstdiagnose oder -behandlung verwendet werden. Er kann einen Arztbesuch nicht ersetzen.

Off-Label-Use
Hinweis: Die Anwendung des oder der oben genannten Arzneimittel ist für die aufgeführten Indikationen eventuell nicht offiziell zugelassen. Es handelt sich in diesem Fall um einen sogenannten Off-Label-Use des Präparates, der von gesetzlichen oder privaten Krankenkassen oder Beihilfen in der Regel nicht erstattet wird.
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Umstrittene Wirksamkeit
Hinweis: Bei den oben aufgeführten Diagnose- bzw. Behandlungsverfahren kann es sich eventuell um wissenschaftlich umstrittene und derzeit nicht von allen Experten wissenschaftlich anerkannte Methoden handeln. Die Kosten dieser Anwendungen werden von gesetzlichen oder privaten Krankenkassen oder Beihilfen in der Regel nicht erstattet.
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