Berufskrankheiten
Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die bei bestimmten beruflichen Umständen gehäuft auftreten. Für die Anerkennung müssen bestimmte Gegebenheiten vorhanden sein, so unter anderem auch die Zugehörigkeit zu einem Berufskrankheitenverzeichnis. Neben anderen Erkrankungen gehören auch verschiedene orthopädisch-unfallchirurgische Leiden zu diesem Verzeichnis.

Wird bei einem Betroffenen das Vorliegen einer Berufskrankheit anerkannt, so resultieren hieraus Ansprüche an die Berufsgenossenschaft zur entsprechenden medizinischen und beruflichen Rehabilitation, um die Erkrankung bestmöglich zu behandeln und die Folgen zu mindern. Schließlich können auch Rentenansprüche hieraus resultieren.
Definition und Abgrenzung gegenüber Arbeitsunfällen
Berufskrankheiten müssen versicherungsrechtlich von Arbeitsunfällen abgegrenzt werden. Ein Arbeitsunfall ist ein Schaden durch äußere Einwirkung, der während einer versicherten Tätigkeit plötzlich entsteht. Die Entstehung ist zeitlich auf maximal eine Arbeitsschicht begrenzt.
Bei einer Berufskrankheit ist der Ausgangspunkt ebenfalls eine versicherte Tätigkeit, welche zu bestimmten körperlichen Wirkungen beim Betroffenen führt und hierdurch eine Reihe bestimmter Erkrankungen hervorrufen kann. Dabei reicht es nicht aus, dass eine Erkrankung während oder durch die Tätigkeit hervorgerufen wurde, vielmehr muss es sich um eine als Berufskrankheit definierte Erkrankung handeln.
Die Liste dieser Erkrankungen wird von der Bundesregierung festgelegt und gegebenenfalls aktualisiert. Sie umfasst derzeit 77 Einträge. In besonderen Einzelfällen können auch weitere Erkrankungen, welche nicht in der Liste aufgeführt sind, als Berufskrankheit anerkannt werden.
Grundsätzlich reicht es nicht aus, bei einer bestimmten beruflichen Tätigkeit an einer bestimmten Erkrankung zu leiden, vielmehr müssen eine Reihe von spezifischen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Erkrankung muss nach medizinischen Erkenntnissen bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten besonders häufig auftreten. Allgemeine häufige Erkrankungen, zum Beispiel des Herzkreislaufsystems oder auch des orthopädisch-unfallchirurgischen Bereichs, werden nur unter ganz bestimmten Umständen als Berufskrankheit anerkannt. Die anerkannten Erkrankungen werden in sechs Gruppen aufgeteilt:
- Erkrankungen durch chemische Einwirkungen
- Erkrankung durch physikalische Einwirkungen
- Tropenkrankheiten oder Krankheiten mit Verursachung durch Infektionserreger oder Parasiten
- Erkrankung der Atemwege und der Lungen, des Rippenfeldes und des Bauchfells
- Hauterkrankungen
- Erkrankungen sonstiger Ursachen.
Berufskrankheiten im Bereich Orthopädie und Unfallchirurgie
Zu den anerkannten Berufskrankheiten in diesem Bereich gehören:
- Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze (BK 2101)
- Meniskusschäden (BK 2102)
- Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen (BK 2103)
- Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen (BK 2104)
- Chronische Erkrankung der Schleimbeutel durch ständigen Druck (BK 2105)
- Druckschädigung von Nerven (BK 2106)
- Abrissbrüche der Wirbelfortsätze (BK 2107)
- Bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (BK 2108) und der Halswirbelsäule (BK 2109)
- Bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule durch Ganzkörperschwingungen (BK 2110)
- Gonarthrose (BK 2112)
- Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft (BK 2201)
Für die einzelnen Berufserkrankungen gelten jeweils noch spezielle Regeln, zum Beispiel in Bezug auf die Art der Belastung, die Einwirkzeit oder die Frage, ob die angeschuldigten Einflüsse die Erkrankung hervorgerufen haben oder ob sonstige Umstände mitverantwortlich sind.
Verdachtsmeldung und Anerkennung als Berufskrankheit
Besteht der Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit, so muss eine Meldung durch einen Arzt oder den Arbeitgeber an die zuständige Berufsgenossenschaft erfolgen. Krankenkassen sollen ebenfalls hierüber Meldungen erstatten, man kann sich auch als Betroffener selbst formlos an die Berufsgenossenschaft wenden.
Solche Meldungen sind keine Seltenheit, einer Statistik aus dem Jahr 2015 zufolge wurden circa 80.000 Fälle gemeldet und hiervon ungefähr die Hälfte auch als Berufskrankheit anerkannt. Aus etwa jedem achten anerkannten Fall wiederum resultierte auch ein Rentenanspruch.
Die Berufsgenossenschaften überprüfen dann die näheren Umstände, manchmal muss auch ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen werden. Hierzu benennt die Berufsgenossenschaft für einen Betroffenen in der Regel drei verschiedene Gutachter, von denen einer ausgewählt werden kann. Man kann ferner auch selbst einen Gutachter vorschlagen, diesem Vorschlag wird bei entsprechender Qualifikation des Gutachters dann oft auch gefolgt.
Liegt eine anerkannte Berufskrankheit vor, so hat die Berufsgenossenschaft dafür Sorge zu tragen, die Erkrankung bestmöglich zu behandeln, die Leiden zu mindern oder Verschlimmerungen zu vermeiden. Neben diesen medizinischen rehabilitativen Maßnahmen können auch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation eingesetzt werden. Verbleibt ein Dauerschaden mit einem gewissen Mindestmaß, so kann hieraus ein Rentenanspruch resultieren. Über dessen Höhe entscheidet die Berufsgenossenschaft, man kann gegen diese Entscheidung gegebenenfalls Widerspruch einlegen und nachfolgend auch vor dem Sozialgericht klagen.
Literatur und weiterführende Links
Mehrhoff, F. / Meindl, R. / Muhr, G.: Unfallbegutachtung. Berlin: De Gruyter, 2009.
Schiltenwolf, M. / Hollo, D. (Hrsg.): Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane. Stuttgart: Thieme, 2013.
Weise, K. / Schiltenwolf, M. (Hrsg.): Grundkurs orthopädisch-unfallchirurgische Begutachtung. Heidelberg: Springer, 2008.